Endbenutzer-Lizenzvertrag

Allgemeines

Diese Endbenutzer-Lizenzvereinbarung („EULA“) wird zwischen Ihnen („Sie“) und uns („Avantra“) geschlossen und tritt mit dem Kauf von Software und/oder Supportleistungen durch Sie in Kraft; sie regelt Ihre Nutzung dieser Produkte und Dienstleistungen. Wenn Sie die Software herunterladen, installieren oder nutzen, akzeptieren Sie diese EULA und erklären sich damit einverstanden, an sie gebunden zu sein. Falls Sie eine natürliche Person sind, die im Namen einer juristischen Person handelt, versichern und gewährleisten Sie, dass Sie befugt sind, diese EULA im Namen dieser juristischen Person abzuschließen. Falls Sie nicht über diese Befugnis verfügen, sind Sie allein für Ihre Nutzung der Software verantwortlich. Falls Sie die Bedingungen dieser EULA nicht akzeptieren, ist es Ihnen nicht gestattet, die Software zu installieren, darauf zuzugreifen, sie herunterzuladen oder anderweitig zu nutzen.

  1. Begriffsbestimmungen der EULA
    In dieser EULA haben großgeschriebene Begriffe die folgenden Bedeutungen, sofern der Kontext nichts anderes erfordert:
    „Geschäftliche Nutzung“ bezeichnet die Nutzung der Software und/oder der Support-Dienstleistungen ausschließlich für Ihre geschäftlichen Zwecke;
    „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet alle vertraulichen Informationen, die von einer Partei („offenlegende Partei“) gegenüber der anderen Partei („empfangende Partei“) mündlich oder schriftlich offengelegt werden und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder angesichts der Art der Informationen vernünftigerweise als vertraulich anzusehen sind;
    „Gültigkeitsdatum“ bezeichnet das in der Bestellung angegebene Gültigkeitsdatum;
    „Lizenzgebühren“ bezeichnet die in der Bestellung festgelegten Lizenzgebühren, die Sie für das Recht auf Zugriff auf die Software und die Supportleistungen gemäß den Bestimmungen dieser EULA zu entrichten haben;
    „Schädlicher Code“ bezeichnet unter anderem automatische Einschränkungen, Viren, Würmer, Zeitbomben, Trojaner und andere schädliche oder bösartige Codes, Dateien, Skripte, Agenten oder Programme, die die Bereitstellung der Software beeinträchtigen;
    „Bestellung“ bezeichnet eine von Ihnen angeforderte, unterzeichnete Bestellung für Software und Supportleistungen (soweit zutreffend);
    „Software“ bezeichnet die ausführbare Objektcode-Version der jeweiligen Avantra-Software sowie alle damit verbundenen Updates oder Versionen, die in der Bestellung angegeben sind;
    „Supportzeiten“, „Werktag“ oder „Bürozeiten“ bezeichnen den Zeitraum von 08:00 bis 17:00 Uhr, Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage, in der in der Bestellung festgelegten Zeitzone;
    „Supportleistungen“ bezeichnet den technischen Support für die Software in der in der Bestellung angegebenen Form, der von Avantra von Zeit zu Zeit aktualisiert werden kann;
    „Gebühren für Supportleistungen“ bezeichnet die in der Bestellung festgelegten Gebühren für die Supportleistungen (sofern zutreffend);
    „Nutzer“ bezeichnet Ihre Mitarbeiter, Berater, Auftragnehmer, Beauftragten und Kunden, die die Software für geschäftliche Zwecke in dem in der Bestellung angegebenen Gebiet nutzen; und
    „Website“ bezeichnet www.avantra.com sowie alle anderen Domainnamen, die von Avantra von Zeit zu Zeit festgelegt werden.

  2. gewährte Rechte 2.1. Vorbehaltlich Ihrer Einhaltung der Bestimmungen dieser EULA und der Programmdokumentation gewährt Avantra Ihnen hiermit eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Lizenz zur Nutzung der Software und der Supportleistungen ausschließlich für geschäftliche Zwecke für die in der Bestellung angegebene Anzahl von Lizenzen. Zur Klarstellung: Diese Lizenz umfasst das Recht, die Software und die Support-Dienstleistungen zur Erbringung von Dienstleistungen für Ihre Kunden zu nutzen, und Sie erkennen an und erklären sich damit einverstanden, dass Sie für die Handlungen und/oder Unterlassungen Ihrer Kunden so verantwortlich und haftbar sind, als wären es Ihre eigenen.
    2.2. Sie erkennen an, dass die Software ohne einen Lizenzschlüssel nicht funktioniert. Sie dürfen diesen Schlüssel nicht an Dritte weitergeben oder Dritten Zugang dazu gewähren, es sei denn, es handelt sich um einen in der Bestellung zugelassenen Dritten. Sie erklären sich damit einverstanden, dass Avantra nicht für die unbefugte Weitergabe oder gemeinsame Nutzung Ihrer Lizenzschlüssel verantwortlich ist.
  3. Nutzungsbeschränkungen
    Es ist Ihnen untersagt:
    (a) Programmkennzeichnungen oder Hinweise auf die Eigentumsrechte von Avantra zu entfernen oder zu ändern;
    (b) die aus der Software resultierenden Programme oder Materialien in irgendeiner Weise Dritten zur Nutzung im Rahmen deren Geschäftsbetriebs zur Verfügung zu stellen (es sei denn, ein solcher Zugriff ist für die spezifische Programmlizenz oder die von Ihnen erworbenen Materialien aus der Software ausdrücklich gestattet);
    (c) die Software oder die Dokumentation zu modifizieren, anzupassen, zu verändern, zu übersetzen oder davon abgeleitete Werke zu erstellen;
    (d) den Quellcode der lizenzierten Software mit anderer Software zu kombinieren oder zusammenzuführen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Open-Source-Software, was uns dazu verpflichten würde, die Software ganz oder teilweise offenzulegen, zu lizenzieren, zu vertreiben oder anderweitig Dritten zugänglich zu machen oder anderen Rechte zur Änderung der Software zu gewähren;
    (e) die Software oder die Programmdokumentation an Dritte unterzulizenzieren (außer an Ihre Kunden für die geschäftliche Nutzung gemäß Ziffer 2.1), zu vertreiben, zu verkaufen, zu vermieten, zu verleihen oder anderweitig zu übertragen;
    (f) die lizenzierte Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode abzuleiten, es sei denn, dies ist gesetzlich zulässig (Sie erkennen an, dass die Programmdokumentation Ihnen die notwendigen Voraussetzungen für die Integration in von Ihnen verwendete Software oder Systeme bereitstellt);
    (g) die Software zu nutzen, um rechtsverletzendes, obszönes, verleumderisches, bösartigen Code enthaltendes oder anderweitig rechtswidriges oder deliktisches Material zu speichern oder zu übertragen, oder um Material zu speichern oder zu übertragen, das die Rechte Dritter (einschließlich Datenschutz- und Rechte an geistigem Eigentum) verletzt;
    (h) die Software zu nutzen, um Spam oder anderweitig doppelte oder unaufgeforderte Nachrichten unter Verstoß gegen geltendes Recht zu versenden;
    (i) die Software in irgendeiner Form, auf irgendeinem Medium oder mit irgendwelchen Mitteln zu kopieren, zu verändern, zu übertragen, zu verbreiten, einzubinden oder zu spiegeln;
    (j) die Integrität oder Leistungsfähigkeit der Software zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu stören;
    (k) zu versuchen, sich unbefugten Zugriff auf die Software oder die Support-Services oder die damit verbundenen Systeme oder Netzwerke zu verschaffen oder Dritten dabei zu helfen, oder
    (l) auf die Software oder die Support-Services zuzugreifen, um deren Verfügbarkeit, Leistung oder Funktionalität zu überwachen oder für sonstige Benchmarking- oder Wettbewerbszwecke.
    (m) Serverlizenzen durch benutzerdefinierte Überprüfungen zu ergänzen, um von Avantra nativ überwachte Objekttypen wie SAP-Systeme, SAP-Instanzen, Datenbanken, SAP Business Objects oder Cloud-Dienste zu überwachen. Die Serverlizenzen von Avantra gewähren ausschließlich Zugriff auf serverspezifische Funktionen. Ein Verstoß gegen diese Einschränkung führt zu Gebühren auf der Grundlage der jeweils aktuellen Preise für SAP-Systemobjekte für den Zeitraum, in dem die Nutzung der Server gegen diese Bestimmung verstieß. Diese zusätzlichen Gebühren werden monatlich in Rechnung gestellt, bis der Lizenzverstoß beendet ist.
    (n) die Nutzung von durch Avantra bereitgestellten Mechanismen, die den Zugriff auf oder die Steuerung von SAP-Systemen ermöglichen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf einen SAP-Transport, eine On-Stack-Erweiterung oder eine Nachfolgeliefermethode), über die Unterstützung der in den von Ihnen lizenzierten Avantra-Paketen enthaltenen Funktionen hinaus zu erweitern, wie in dem jeweiligen Kaufauftrag festgelegt. Sie dürfen keine Funktionen oder Komponenten innerhalb eines solchen Mechanismus über die lizenzierten Berechtigungen hinaus aktivieren, nutzen oder versuchen zu nutzen. Avantra ist berechtigt, nach angemessener Vorankündigung Ihre SAP-Umgebung zu prüfen, um die Einhaltung dieser Klausel zu überprüfen. Wird eine unbefugte Nutzung festgestellt, behält sich Avantra das Recht vor, Ihnen die entsprechenden Gebühren gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von Avantra in Rechnung zu stellen.
  4. Ihre Verpflichtungen und Erklärungen
    4.1. Sie verpflichten sich, Avantra das Recht einzuräumen, alle Räumlichkeiten, in denen die Software aufbewahrt oder genutzt wird, zu inspizieren und Zugang zu diesen zu gewähren sowie Zugang zu allen im Zusammenhang mit dieser EULA geführten Aufzeichnungen zu gewähren, um sicherzustellen, dass Sie die Bestimmungen dieser EULA einhalten, vorausgesetzt, dass Avantra eine solche Inspektion mit angemessener Frist ankündigt.
    4.2. Auf Verlangen von Avantra haben Sie Avantra unverzüglich eine schriftliche Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Software in Übereinstimmung mit dieser EULA in dem in der Bestellung angegebenen Gebiet genutzt wird. Sie haben Avantra unverzüglich zu benachrichtigen, sobald Sie Kenntnis von einer unbefugten Nutzung der Software erlangen.
  5. Software-Lizenz – Reaktivierung
    5.1. Die Software-Lizenz bleibt ab der Installation für einen anfänglichen Zeitraum von dreißig (30) Tagen aktiviert („anfänglicher Aktivierungszeitraum“). Nach Ablauf des anfänglichen Aktivierungszeitraums muss die Software-Lizenz entweder automatisch oder manuell reaktiviert werden („Reaktivierung“).
    5.2. Die Software versucht alle zwölf (12) Stunden, eine automatische Reaktivierung durchzuführen. Falls die Software keinen Zugang zum Internet hat und die automatische Reaktivierung fehlschlägt, sind Sie verpflichtet, alle dreißig (30) Tage vor Ablauf des Aktivierungszeitraums (dieser Zeitraum kann vorbehaltlich einer schriftlichen Vereinbarung mit Avantra geändert werden) („Ablaufzeitraum“) eine manuelle Reaktivierung durchzuführen, um die Gültigkeit der Lizenz aufrechtzuerhalten.
    5.3. Durch die Reaktivierung der Softwarelizenz erhält Avantra folgende Informationen: (i) die Version der von Ihnen verwendeten Software; (ii) die niedrigste und höchste Versionsnummer aller installierten und betriebsbereiten Agenten; (iii) den Hostnamen, den Namen des Betriebssystems (z. B. Windows oder Linux) und die MAC-Adresse des Computers, auf dem die Software ausgeführt wird; (iv) die Anzahl der aktiven lizenzierten Objekte und die Art der Instanzen; sowie (v) den internen Xandria-HW-Schlüssel des Hosts, auf dem die Software ausgeführt wird.
    5.4. Sollten Sie es versäumen, entweder: (a) den Zugriff auf die Aktivierungsserver von Avantra über das Internet zu gewähren (d. h. die automatische Reaktivierung zu ermöglichen); oder (b) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine manuelle Reaktivierung durchzuführen, führt dies zur Aussetzung Ihrer Softwarelizenz, bis entweder: (i) der Zugriff für die automatische Reaktivierung ermöglicht wurde; oder (ii) eine manuelle Reaktivierung stattgefunden hat, je nach Fall. Eine solche Aussetzung hat keinen Einfluss auf Ihre Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren und Supportgebühren (sofern zutreffend).
  6. Gewährleistungen
    6.1. Avantra gewährleistet, dass: (i) die an Sie lizenzierte Software unter normalen Nutzungsbedingungen und Umständen ein Jahr lang nach der Lieferung in allen wesentlichen Punkten wie in der entsprechenden Programmdokumentation beschrieben funktioniert („Software-Gewährleistungsfrist“); und (ii) sie wird angemessene technische Mittel einsetzen, um sicherzustellen, dass die Software keinen bösartigen Code oder andere Computerprogrammroutinen enthält, die dazu bestimmt sind, andere Software zu beschädigen, nachteilig zu beeinträchtigen, heimlich abzufangen oder zu enteignen.
    6.2. Avantra wird auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen – und als Ihr ausschließlicher Rechtsbehelf bei Verstößen gegen diese Gewährleistungen – eine der folgenden Maßnahmen ergreifen: (i) wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um wesentliche und reproduzierbare Abweichungen in der Software gemäß Abschnitt 6.1 zu beheben, die Avantra von Ihnen während der Software-Gewährleistungsfrist schriftlich gemeldet wurden; (ii) wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Software so zu ersetzen, dass sie den Bestimmungen von Abschnitt 6.1 entspricht; oder (iii) die Lizenz durch schriftliche Mitteilung an Sie mit sofortiger Wirkung kündigen und Ihnen den Teil der Lizenzgebühren zurückerstatten, den Sie vor dem Datum der Kündigung gezahlt haben (abzüglich eines angemessenen Betrags für Ihre Nutzung der Software bis zum Kündigungsdatum). Eine solche Fehlerbehebung oder ein solcher Ersatz, der Ihnen bereitgestellt wird, verlängert die ursprüngliche Software-Garantiezeit nicht.
    6.3. Die ausdrücklichen Gewährleistungen treten an die Stelle aller anderen ausdrücklichen, stillschweigenden oder gesetzlichen Gewährleistungen in Bezug auf die Software, alle damit verbundenen Dienstleistungen (einschließlich der Support-Dienstleistungen) und die zugehörige Dokumentation, und Avantra schließt ausdrücklich alle Gewährleistungen der Marktgängigkeit und der Eignung für einen bestimmten Zweck aus.
    6.4. Die ausdrücklichen Gewährleistungen gelten nicht für Mängel, die auf unsachgemäßen Gebrauch oder Missbrauch (sei es durch Sie oder einen unbefugten Dritten) oder auf Computer- oder elektrische Fehlfunktionen zurückzuführen sind, oder wenn die Software nicht gemäß den von Avantra bereitgestellten Anweisungen oder der Software-Dokumentation installiert, genutzt oder betrieben wurde. Avantra übernimmt keine Gewähr dafür, dass Ihre Nutzung der Software fehlerfrei, unterbrechungsfrei, virenfrei oder sicher ist. Sie erkennen an, dass Sie sich auf keine anderen Gewährleistungen als die in dieser EULA ausdrücklich genannten stützen.
  7. Haftungsbeschränkungen und -haftung
    7.1. Die Haftung von Avantra Ihnen gegenüber im Rahmen dieser EULA für alle Verluste, Kosten, Aufwendungen und Schäden – unabhängig davon, ob diese vertraglich, aufgrund von Fahrlässigkeit oder anderweitig entstehen – übersteigt insgesamt nicht den Betrag, der den gesamten Lizenzgebühren entspricht, die Avantra von Ihnen in den 12 Monaten unmittelbar vor dem Ereignis, das Anlass zu dieser Haftung gab, erhalten hat.
    7.2. In keinem Fall (soweit dies nicht gesetzlich verboten ist) haftet Avantra für: (i) Verluste, die auf einen Mangel oder eine Unzulänglichkeit zurückzuführen sind, die Avantra innerhalb einer angemessenen Frist behebt; oder (ii) für indirekte, besondere, zufällige oder Folgeschäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen; oder (iii) für den Verlust von Geschäften, Gewinnen, Einnahmen, Firmenwert oder erwarteten Einsparungen; oder (iv) für den Verlust oder die Beschädigung von Daten; oder (v) für Beträge, die Sie an Dritte gezahlt haben; oder (vi) für Verluste, die Sie hätten vermeiden können, wenn Sie den angemessenen Ratschlägen und Anweisungen von Avantra gefolgt wären.
  8. Supportleistungen
    8.1. Avantra erbringt die Supportleistungen während der Lizenzlaufzeit unter der Voraussetzung, dass Sie die in der Bestellung aufgeführten Lizenzgebühren und Supportgebühren (sofern zutreffend) entrichten. Supportleistungen werden ausschließlich während der Supportzeiten erbracht. Avantra garantiert nicht, dass alle Fragen oder Fehler im Zusammenhang mit der Software behoben werden können.
    8.2. Die Supportleistungen setzen die Einhaltung der folgenden zusätzlichen Verpflichtungen Ihrerseits voraus: (i) Ihr Personal muss in der Nutzung der Supportleistungen geschult sein; (ii) Sie müssen Avantra ausreichende Dokumentation, Daten, Angaben und Unterstützung in Bezug auf gemeldete Fehler zur Verfügung stellen; und (iii) Sie müssen Avantra bei der Diagnose und Behebung gemeldeter Fehler unterstützen, indem Sie Folgendes bereitstellen: (a) alle relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen, einschließlich Beispielausgaben und anderer Diagnoseinformationen; (b) die Zusammenarbeit mit Mitarbeitern, die befugt sind, von Avantra angeordnete Abhilfemaßnahmen umzusetzen; und (c) Zugriff auf Ihre Live-Produktionsumgebung, in der die Software genutzt wird, in dem Umfang, der zur Erbringung der entsprechenden Supportleistungen erforderlich ist. Sie erkennen an, dass die Nichtgewährung einer solchen Unterstützung die Fähigkeit von Avantra zur Erbringung von Supportleistungen beeinträchtigt.
    8.3. Avantra ist nicht verpflichtet, Supportleistungen im Zusammenhang mit Fehlern, Fragen oder Problemen zu erbringen, die zurückzuführen sind auf: (i) die Nutzung der Software in einer anderen Weise als in dieser EULA beschrieben; (ii) Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten eines Nutzers; (iii) Ihrem Versäumnis, angemessene Empfehlungen oder Lösungen für Fehler umzusetzen, auf die Avantra zuvor hingewiesen hat; oder (iv) Problemen, die durch Software oder Hardware von Drittanbietern verursacht werden.
    8.4. Die Erbringung von Supportleistungen gemäß dieser Ziffer 8 stellt die einzige Verpflichtung von Avantra und Ihren einzigen Rechtsbehelf in Bezug auf den Support der Software dar. Avantra übernimmt Ihnen gegenüber keine weitere Haftung oder Verpflichtung in Bezug auf Fehler oder sonstige tatsächliche oder vermeintliche Probleme mit der Software.
  9. Eigentumsrechte an geistigem Eigentum und Haftungsfreistellung
    9.1. Avantra (und gegebenenfalls seine Lizenzgeber) besitzt alle Rechte, Titel und Anteile an der Software (einschließlich in Form des Quellcodes und aller darin enthaltenen Rechte an geistigem Eigentum) sowie an allen anderen Materialien, die von Avantra gemäß dieser EULA erstellt oder entwickelt wurden, einschließlich aller Verbesserungen, Modifikationen, Erweiterungen und abgeleiteten Werke davon. Diese EULA überträgt Ihnen keinerlei Eigentumsrechte an der Software oder im Zusammenhang mit dieser oder an sonstigen geistigen Eigentumsrechten, die Avantra im Rahmen dieser Vereinbarung besitzt oder nutzt. Der Name „Avantra“ und das Avantra-Logo als mit der Software verbundener Produktname sind Marken von Syslink Xandria Ltd (und gegebenenfalls deren Lizenzgebern), und es wird kein Recht oder keine Lizenz zu deren Nutzung gewährt.
    9.2. Avantra stellt Sie von jeglichen Ansprüchen frei, wonach die normale Nutzung der Software gemäß dieser EULA und der Programmdokumentation die Urheber-, Patent- oder Markenrechte Dritter im Vereinigten Königreich verletzt, vorausgesetzt, dass: (i) Avantra unverzüglich die vollständige Kontrolle über einen solchen Anspruch erhält; (ii) Sie die Verteidigung von Avantra gegen einen solchen Anspruch nicht beeinträchtigen und ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Avantra kein Haftungszugeständnis, keine Einigung und keinen Vergleich in Bezug auf den Anspruch eingehen; (iii) Sie leisten Avantra auf deren Kosten jede angemessene Unterstützung bei der Abwehr dieser Ansprüche; (iv) diese Ansprüche nicht auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, Ihrer Fahrlässigkeit oder einem Verstoß gegen diese EULA beruhen; (v) diese Ansprüche nicht auf der Nutzung der Software in einer Anwendung oder Umgebung beruhen, für die die Software nicht konzipiert wurde, wie von Ihnen im Voraus zur Genehmigung durch Avantra mitgeteilt; (vi) ein solcher Anspruch nicht auf Open-Source-Komponenten oder Materialien Dritter oder auf die Kombination, den Betrieb oder die Nutzung der Software in oder mit einer Technologie oder einem Dienst zurückzuführen ist, die bzw. der nicht von Avantra bereitgestellt wird; (vii) ein solcher Anspruch nicht infolge von Änderungen und/oder Verbesserungen der Software entsteht, die von Ihnen eingeführt oder vorgenommen wurden.
    9.3. Avantra hat nach eigenem Ermessen das Recht, die Software oder die Supportleistungen ganz oder teilweise zu ändern, um etwaige Rechtsverletzungen zu vermeiden.
    9.4. Sie haben sicherzustellen, dass Sie über alle erforderlichen Rechte und Genehmigungen verfügen, um die Software gemäß dieser EULA zu nutzen, einschließlich der entsprechenden Lizenzen für die Nutzung von SAP-Software in Verbindung mit der Software.
    9.5. Diese Klausel regelt die gesamte Haftung von Avantra Ihnen gegenüber im Zusammenhang mit der Verletzung von Urheber-, Patent- oder Markenrechten oder Rechten an geistigem Eigentum Dritter.
    9.6. Sie verpflichten sich, Avantra und seine verbundenen Unternehmen sowie deren jeweilige Führungskräfte, Direktoren, Mitarbeiter, Beauftragte, Subunternehmer, Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger von jeglichen Verlusten, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Anwaltskosten) freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, die im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter stehen, die sich aus folgenden Umständen ergeben oder damit in Zusammenhang stehen: (i) Tatsachen, die, sofern sie zutreffen, einen Verstoß Ihrerseits gegen eine Bestimmung dieser EULA darstellen würden; (ii) Ihrer Verletzung oder angeblichen Verletzung der geistigen Eigentumsrechte einer Partei; (iii) grober Fahrlässigkeit, Leichtsinn oder vorsätzlichem Fehlverhalten Ihrerseits oder seitens Ihrer Nutzer; oder (iv) der Nutzung der Software oder der Produktdokumentation durch Sie oder Ihre Nutzer außerhalb des Rahmens der hierin gewährten Lizenzen.
  10. Allgemeine Geschäftsbedingungen
    10.1. Diese EULA kann von Avantra mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn Sie (a) Lizenzgebühren nicht gemäß der Bestellung bei Fälligkeit bezahlen, oder (b) anderweitig gegen eine Bestimmung dieser EULA verstoßen, wobei dieser Verstoß nicht behebbar ist, oder (falls der Verstoß behebbar ist) diesen Verstoß nicht innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung beheben, oder (c) wenn ein Insolvenzverfahren gegen den Lizenznehmer eröffnet wird;
    10.2. Bei Kündigung oder Ablauf dieser EULA erlöschen alle Ihnen hierunter gewährten Rechte, Lizenzen und Berechtigungen mit sofortiger Wirkung, und Sie sind verpflichtet: (i) jegliche Nutzung der Software (und der zugehörigen Dokumentation) sowie alle sonstigen damit verbundenen Aktivitäten unverzüglich einzustellen; (ii) die Software, die zugehörige Dokumentation und die vertraulichen Informationen von Avantra innerhalb von 5 Werktagen an Avantra zu übergeben oder auf schriftliche Aufforderung von Avantra zu vernichten und dauerhaft von allen Geräten und Systemen zu löschen, die Sie direkt oder indirekt kontrollieren; und (iii) gegenüber Avantra zu bestätigen, dass Sie diese Anforderungen erfüllt haben.
  11. Vertraulichkeit und Datenschutz
    11.1. Keine der Parteien darf Informationen über die Software oder sonstige vertrauliche Informationen, die der anderen Partei zur Verfügung gestellt werden oder dieser auf andere Weise bekannt werden, an Personen oder Organisationen weitergeben. Die Verpflichtung jeder Partei zur Wahrung der Vertraulichkeit solcher Informationen gilt nicht für Informationen, die: (a) der empfangenden Partei bereits vor Erhalt dieser Informationen bekannt waren; (b) allgemein zugänglich sind; oder (c) von einem Dritten an die empfangende Partei weitergegeben wurden, der rechtlich zur uneingeschränkten Offenlegung berechtigt war.
    11.2. Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, dass sie vertrauliche Informationen, die sie von der offenlegenden Partei erhält, ausschließlich zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen oder der Ausübung ihrer Rechte im Rahmen dieser EULA („zulässiger Zweck“) nutzen darf und dass sie diese vertraulichen Informationen nur an ihre Führungskräfte, Mitarbeiter, Auftragnehmer und Beauftragten weitergeben darf, soweit diese davon Kenntnis haben und sie für den zulässigen Zweck nutzen müssen. Jede Partei hat sicherzustellen, dass ihre Führungskräfte, Mitarbeiter, Auftragnehmer und Beauftragten hinsichtlich der vertraulichen Informationen an Verpflichtungen gebunden sind, die den nachstehend festgelegten gleichwertig sind, und hat sich nach besten Kräften zu bemühen, sicherzustellen, dass diese die genannten Verpflichtungen einhalten.
    11.3. Wird eine der Parteien durch Gesetze, Vorschriften oder ein zuständiges Gericht gezwungen, vertrauliche Informationen der anderen Partei offenzulegen, wird sie – soweit gesetzlich zulässig – die andere Partei unverzüglich benachrichtigen, damit diese eine Schutzanordnung oder einen anderen geeigneten Rechtsbehelf beantragen kann, und auf Kosten der anderen Partei bei der Beantragung einer solchen Anordnung oder eines anderen Rechtsbehelfs kooperieren. Sollte eine Offenlegung letztendlich erforderlich sein, wird die Partei nur den Teil der vertraulichen Informationen bereitstellen, der gesetzlich vorgeschrieben ist, sich in angemessener Weise bemühen, die Zusicherung zu erhalten, dass diese vertraulich behandelt werden, und diese vertraulichen Informationen weiterhin gemäß ihren Verpflichtungen aus dieser Klausel behandeln.
    11.4. Sie erkennen an und erklären sich damit einverstanden, dass Avantra Nutzungsdaten von Kunden zum Zwecke der Entwicklung und Verbesserung seiner Software und seines Dienstleistungsangebots überwacht und erfasst. Zur Vermeidung von Zweifeln: Dabei handelt es sich um aggregierte, anonymisierte Daten, nicht um personenbezogene Daten; diese sind als vertrauliche Informationen einzustufen und gemäß den Bestimmungen dieser EULA entsprechend zu behandeln.
    11.5. Avantra wird organisatorische und technische Maßnahmen zum Schutz, zur Sicherheit, zur Vertraulichkeit und zur Integrität aller personenbezogenen Daten treffen, die von Ihnen oder in Ihrem Namen bereitgestellt und von Avantra gemäß dieser EULA verarbeitet werden. Die Bestimmungen unserer Datenschutzerklärung unter: https://www.avantra.com/en/privacy gelten für diese Verarbeitung und werden hiermit durch Verweis einbezogen.
  12. Keine Abtretung
    Sie dürfen diese EULA sowie Ihre Rechte und Pflichten aus dieser EULA ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder abtreten noch anderweitig übertragen. Jede Abtretung oder Übertragung, die gegen diese Klausel 12 verstößt, ist unwirksam. Vorbehaltlich des Vorstehenden ist diese EULA für die Parteien und ihre jeweiligen zulässigen Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger verbindlich und wirkt zu deren Gunsten.
  13. Gerichtsstand
    Diese EULA unterliegt dem materiellen Recht und dem Prozessrecht Englands, und Sie erklären sich damit einverstanden, sich der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte in England zu unterwerfen und diese als Gerichtsstand anzuerkennen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

  14. en zu Exportkontrollen: Der Export und die Nutzung der Software können Exportkontrollgesetzen und -vorschriften unterliegen, einschließlich Exportverboten. Durch die Installation, Aktivierung oder Nutzung dieser Software bestätigen Sie, dass Sie die Software nicht ohne alle erforderlichen Genehmigungen ausländischer Regierungen exportieren oder reexportieren werden. Sie verpflichten sich, Avantra gegen alle Bußgelder, Strafen, Haftungsansprüche, Schadensersatzforderungen, Kosten und Aufwendungen zu verteidigen, freizustellen und schadlos zu halten, die aufgrund eines Verstoßes gegen solche Gesetze oder Vorschriften durch Sie oder einen Ihrer Beauftragten oder Mitarbeiter entstehen.
  15. Die Vereinbarung
    15.1. Diese EULA und alle darin genannten Dokumente stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich des Vertragsgegenstands dar und ersetzen alle früheren oder gleichzeitigen Vereinbarungen, Absprachen und Mitteilungen, unabhängig davon, ob diese schriftlich oder mündlich erfolgt sind. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieser Vereinbarung und den Bestimmungen von Bestellungen (oder ähnlichen Dokumenten), die vom Lizenznehmer (oder einem seiner verbundenen Unternehmen) erteilt wurden, haben die Bestimmungen dieser Vereinbarung im Umfang des Widerspruchs Vorrang.
    15.2. Keine Bestimmung dieser Vereinbarung begründet oder impliziert eine Personengesellschaft, ein Joint Venture, ein Vertretungsverhältnis, ein Treuhandverhältnis oder eine sonstige Beziehung zwischen den Parteien, die über das in dieser Vereinbarung ausdrücklich vorgesehene Vertragsverhältnis hinausgeht. Keine der Parteien ist befugt, Verpflichtungen im Namen der anderen Partei einzugehen, noch darf sie behaupten, dazu befugt zu sein.
  16. Hinweise
    Jede Mitteilung an Avantra im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und per E-Mail an[email protected] gesendet werden.